Mitarbeitervertretungsordnung für das Bistum Münster
Grundlage und Ausgangspunkt für den kirchlichen Dienst ist die Sendung der
Kirche. Diese Sendung umfaßt die Verkündigung des Evangeliums, den Gottesdienst
und die sakramentale Verbindung der Menschen mit Jesus Christus sowie den aus
dem Glauben erwachsenden Dienst am Nächsten. Daraus ergibt sich als Eigenart
des kirchlichen Dienstes seine religiöse Dimension.
Als Maßstab für ihre Tätigkeit ist sie Dienstgebern und Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern vorgegeben, die als Dienstgemeinschaft den Auftrag der
Einrichtung erfüllen und so an der Sendung der Kirche mitwirken.
Weil die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Dienst in der Kirche
mitgestalten und mitverantworten und an seiner religiösen Grundlage und
Zielsetzung teilhaben, sollen sie auch aktiv an der Gestaltung und Entscheidung
über die sie betreffenden Angelegenheiten mitwirken unter Beachtung der
Verfaßtheit der Kirche, ihres Auftrags und der kirchlichen Dienstverfassung.
Dies erfordert von Dienstgebern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die
Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvoller
Zusammenarbeit.
Deshalb wird aufgrund des Rechtes der katholischen Kirche, ihre
Angelegenheiten selbst zu regeln, unter Bezugnahme auf die Grundordnung des
kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22.
September 1993 die folgende Ordnung für Mitarbeitervertretungen erlassen.
(1) Diese
Mitarbeitervertretungsordnung gilt für die Dienststellen, Einrichtungen und
sonstigen
selbständig geführten Stellen - nachfolgend als Einrichtung(en) bezeichnet –
1.
der Diözese,
2.
der Kirchengemeinden und Kirchenstiflungen,
3.
der Verbände der Kirchengemeinden,
4. der Diözesancaritasverbände und deren Gliederungen, soweit sie
öffentliche
juristische Personen
des kanonischen Rechts sind,
5. der sonstigen öffentlichen juristischen
Personen des kanonischen Rechts.
(2) Diese Mitarbeitervertretungsordnung
ist auch anzuwenden im Bereich der sonstigen kirchlichen Rechtsträger und ihrer
Einrichtungen sowie des Verbandes der Diözesen Deutschlands, des Deutschen
Caritasverbandes und der anderen mehrdiözesanen1
und überdiözesanen2 Rechtsträger, unbeschadet
ihrer Rechtsform. Die vorgenannten Rechtsträger und ihre Einrichtungen sind
gehalten, die Mitarbeitervertretungsordnung für ihren Bereich rechtsverbindlich
zu übernehmen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 ist
in allen Einrichtungen eines mchrdiözesanen oder überdiözesanen Rechtsträgers
die Mitarbeitervertretungsordnung der Diözese anzuwenden, in der sich der Sitz
der Hauptniederlassung (Hauptsitz) befindet. Abweichend von Satz 1 kann auf
Antrag eines mehrdiözesan oder
1
das sind solche, die in mehreren, nicht jedoch in allen
Diözesen im Gebiet der
Deutschen Bischofskonferenz
Einrichtungen unterhalten
2 das sind solche,
die im gesamten Konferenzgebiet Einrichtungen unterhalten
überdiözesan tätigen Rechtsträgers der Diözesanbischof des Hauptsitzes im
Einvernehmen mit den anderen Diözesanbischöfen, in deren Diözese der
Rechtsträger tätig ist, bestimmen, daß in den Einrichtungen des Rechtsträgers
die Mitarbeitervertretungsordnung der Diözese angewandt wird, in der die jeweilige
Einrichtung ihren Sitz hat, oder eine Mitarbeitervertretungsordnung eigens für
den Rechtsträger erlassen.
§ 1 a Bildung von
Mitarbeitervertretungen
1) In den Einrichtungen der in § 1
genannten kirchlichen Rechtsträger sind
Mitarbeitervertretungen nach
Maßgabe der folgenden Vorschriften zu bilden.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann
der Rechtsträger regeln, was als Einrichtung gilt. Der Mitarbeitervertretung
ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regelung bedarf der
Genehmigung des Generalvikars.
(1) Dienstgeber im Sinne dieser Ordnung ist der
Rechtsträger der Einrichtung.
(2) Für den Dienstgeber handelt
dessen vertretungsberechtigtes Organ oder die von ihm bestellte Leitung. Der
Dienstgeber kann eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter in leitender
Stellung schriftlich beauftragen, ihn zu vertreten.
§ 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieser Ordnung sind alle
Personen, die bei einem Dienstgeber (§ 2) aufgrund eines
Beschäftigungsverhältnisses, aufgrund ihrer Ordenszugehörigkeit, aufgrund eines
Gestellungsvertrages oder zu ihrer Ausbildung tätig sind.
(2) Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten nicht:
1. die Mitglieder eines Organs, das zur
gesetzlichen Vertretung berufen ist,
2. Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen im
Sinne des § 1,
3. Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, die zur selbständigen Entscheidung
über Einstellungen,
Anstellungen oder Kündigungen befugt sind,
4. sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
in leitender Stellung,
5. Geistliche einschließlich Ordensgeistliche
im Bereich des § 1 Abs. 1
Nrn. 2 und 3,
6. Personen, deren Beschäftigung oder
Ausbildung überwiegend ihrer Heilung,
Wiedereingewöhnung, beruflichen und sozialen Rehabilitation oder
Erziehung
dient.
Die Entscheidung des
Dienstgebers zu den Nrn. 3 und 4 bedarf der Beteiligung der
Mitarbeitervertretung gem. §
29 Abs. 1 Nr.18. Die Entscheidung bedarf bei den in
§ 1 Abs. 1 genannten
Rechtsträgern der Genehmigung des Generalvikars/Offizials.
Die Entscheidung ist der Mitarbeitervertretung
schriftlich mitzuteilen.
(3) Die besondere Stellung der
Geistlichen gegenüber dem Diözesanbischof und die der Ordensleute gegenüber den
Ordensoberen werden durch diese Ordnung nicht berührt. Eine Mitwirkung in den
persönlichen Angelegenheiten findet nicht statt.
Die Mitarbeiterversammlung ist die Versammlung aller Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter. Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame
Versammlung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht stattfinden, so sind
Teilversammlungen zulässig.
Die Mitarbeitervertretung ist das von den wahlberechtigten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern gewählte Organ, das die ihm nach dieser Ordnung zustehenden
Aufgaben und Verantwortungen wahrnimmt.
§ 6 Voraussetzung für die Bildung der
Mitarbeitervertretung –
(1) Die Bildung einer Mitarbeitervertretung setzt voraus, daß in der
Einrichtung in der Regel mindestens fünf wahlberechtigte Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter (§ 7) beschäftigt werden, von denen mindestens drei wählbar sind (§
8).
(2) Die Mitarbeitervertretung besteht aus
1 Mitglied bei 5 - 15 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
3 Mitgliedern bei 6 -
50 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
5 Mitgliedern bei 51 -100 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
7 Mitgliedern bei 101 - 200
wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
9 Mitgliedern bei 201 - 300
wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
11
Mitgliedern bei 301 - 600 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
13
Mitgliedern bei 601 -1000 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
15
Mitgliedern bei 1001 und mehr wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
(3) Für die Wahl einer
Mitarbeitervertretung in einer Einrichtung mit einer oder mehreren nicht
selbständig geführten Stellen kann der Dienstgeber eine Regelung treffen, die
eine Vertretung auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der nicht selbständig
geführten Stellen in Abweichung von § 11 Abs. 6 durch einen Vertreter
gewährleistet, und zwar nach der Maßgabe der jeweiligen Zahl der
wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Einrichtungen. Eine
solche Regelung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung.
(4) Der Mitarbeitervertretung
sollen jeweils Vertreter der Dienstbereiche
und Gruppen angehören.
(5) Maßgebend für die Zahl der
Mitglieder ist der Tag, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden können (§
9 Abs. 5 Satz 1).
(1) Wahlberechtigt sind alle
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet
haben und seit mindestens sechs Monaten ohne Unterbrechung in einer Einrichtung
desselben Dienstgebers tätig sind.
(2) Wer zu einer Einrichtung
abgeordnet ist, wird nach Ablauf von drei Monaten in ihr wahlberechtigt; im
gleichen Zeitpunkt erlischt das Wahlrecht bei der früheren Einrichtung. Satz 1
gilt nicht, wenn feststeht, daß die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter binnen
weiterer sechs Monate in die frühere Einrichtung zurückkehren wird.
(3) Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter in einem Ausbildungsverhältnis sind nur bei der Einrichtung
wahlberechtigt, von der sie eingestellt sind.
(4) Nicht wahlberechtigt sind
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
1. für die zur Besorgung aller ihrer
Angelegenheiten ein Betreuer nicht
nur vorübergehend
bestellt ist,
2. die am Wahltag für mindestens noch sechs
Monate unter Wegfall der
Bezüge beurlaubt sind,
3.
deren Beschäftigungsverhältnis - ggf. zusammengerechnet mit unmittelbar
vorausgegangenen Beschäftigungsverhältnissen bei demselben
Dienstgeber - bis zu
einem Jahr befristet ist,
4. die geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1
Nr.2 5GB IV beschäftigt sind.
(1) Wählbar sind die
wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am Wahltag seit
mindestens einem Jahr ohne Unterbrechung im kirchlichen
Dienst stehen, davon mindestens seit sechs Monaten in einer Einrichtung
desselben Dienstgebers tätig sind.
(2)
Nicht wählbar sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
1. deren Beschäftigungsumfang unter 50 % des Beschäftigungsumfangs
einer vergleichbaren
vollbeschäftigten Mitarbeiterin oder eines vergleichbaren
vollbeschäftigten
Mitarbeiters liegt,
2. die zur selbständigen Entscheidung in
anderen als den in õ 3 Abs. 2
Nr.3 genannten Personalangelegenheiten befugt sind.
(1) Spätestens acht Wochen vor
Ablauf der Amtszeit der Mitarbeitervertretung bestimmt die
Mitarbeitervertretung den Wahltag. Er soll spätestens zwei Wochen vor Ablauf
der Amtszeit der Mitarbeitervertretung liegen.
(2) Die Mitarbeitervertretung
bestellt spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit die Mitglieder des
Wahlausschusses. Er besteht aus drei oder fünf Mitgliedern, die, wenn sie Mitarbeiterinnen
oder Mitarbeiter sind, wahlberechtigt sein müssen. Der Wahlausschuß wählt seine
Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden.
(3)
Scheidet ein Mitglied des Wahlausschusses aus, so hat die
Mitarbeitervertretung
unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. Kandidiert
ein Mitglied des Wahlausschusses für die Mitarbeitervertretung, so scheidet es
aus dem Wahlausschuß aus.
(4) Der Dienstgeber stellt dem
Wahlausschuß zur Aufstellung des Wählerverzeichnisses spätestens sieben Wochen
vor Ablauf der Amtszeit eine Liste aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit
den erforderlichen Angaben zur Verfügung. Der Wahlausschuß stellt die List der wahlberechtigten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf und legt sie mindestens vier Wochen vor
der Wahl für die Dauer von einer Woche zur Einsieht aus. Die oder der
Vorsitzende des Wahlausschusses gibt bekannt, an welchem Ort, für welche Dauer
und von welchem Tage an die Listen zur Einsicht ausliegen. Jede Mitarbeiterin
und jeder Mitarbeiter kann während der Auslegungsfrist gegen die Eintragung
oder Nichteintragung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters Einspruch
einlegen. Der Wahlausschuß entscheidet über den Einspruch.
(5) Der Wahlausschuß hat sodann
die wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufzufordern,
schriftliche Wahlvorschläge, die jeweils von mindestens drei wahlberechtigten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterzeichnet sein müssen, bis zu einem von
ihm festzusetzenden Termin einzureichen.
Der Wahlvorschlag muß die Erklärung der Kandidatin oder des Kandidaten
enthalten, daß sie oder er der Benennung zustimmt. Der Wahlausschuß hat in
ausreichender Zahl Formulare für Wahlvorschläge auszulegen.
(6) Die Kandidatenliste soll
mindestens doppelt soviel Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber enthalten wie
Mitglieder nach § 6 Abs. 2 zu wählen sind.
(7) Der Wahlausschuß prüft die
Wählbarkeit und läßt sich von der Wahlbewerberin oder dem Wahlbewerber
bestätigen, daß kein Ausschlußgrund im
Sinne des § 8 vorliegt.
(8) Spätestens eine Woche vor der Wahl sind die Namen der zur Wahl vorgeschlagenen und vom Wahlausschuß für wählbar erklärten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in alphabetischer Reihenfolge durch Aushang bekanntzugeben.
Danach ist die Kandidatur unwiderruflich.
§ 10
Dienstgeber - Vorbereitungen zur Bildung einer Mitarbeitervertretung
(1) Wenn in einer Einrichtung die
Voraussetzungen für die Bildung einer Mitarbeitervertretung vorliegen, hat der
Dienstgeber spätestens nach drei Monaten zu einer Mitarbeiterversammlung
einzuladen. Er leitet sie und kann sich hierbei vertreten lassen. Die
Mitarbeiterversammlung wählt den Wahlausschuß, der auch den Wahltag bestimmt.
Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds bestellt der Wahlausschuß
unverzüglich ein neues Mitglied.
(1a) Absatz 1 gilt auch,
1. wenn die Mitarbeitervertretung ihrer Verpflichtung gem. § 9
Abs. 1
und 2 nicht
nachkommt,
2. im Falle des § 12 Abs. 5 Satz 2,
3. im Falle des § 13 Abs. 2 Satz 3,
4. in den Fällen des § 13a nach Ablauf des
Zeitraums, in dem die
Mitarbeitervertretung
die Geschäfte fortgeführt hat,
5. nach Feststellung der Nichtigkeit der Wahl
der Mitarbeitervertretung
durch die Schlichtungsstelle in anderen als den in § 12
genannten Fällen,
wenn ein
ordnungsgemäßer Wahlausschuß nicht mehr besteht.
(2) Kommt die Bildung eines
Wahlausschusses nicht zustande, so hat auf Antrag mindestens eines Zehntels der
wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und nach Ablauf eines Jahres
der Dienstgeber erneut eine Mitarbeiterversammlung zur Bildung eines Wahlausschusses
einzuberufen.
(3) In neuen Einrichtungen
entfallen für die erste Wahl die in den §§ 7 Abs.
1 und 8 Abs. 1 festgelegten
Zeiten.
§
11 Durchführung der Wahl
(1) Die Wahl der
Mitarbeitervertretung erfolgt unmittelbar und geheim. Für die Durchführung der Wahl
ist der Wahlausschuß verantwortlich.
(2) Die Wahl erfolgt durch Abgabe
eines Stimmzettels. Der Stimmzettel enthält in alphabetischer Reihenfolge die
Namen aller zur Wahl stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 9 Abs. 8
Satz 1). Die Abgabe der Stimme erfolgt durch Ankreuzen eines oder mehrerer
Namen. Es können so viele Namen angekreuzt werden, wie Mitglieder zu wählen
sind. Der Wahlzettel ist in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des
Wahlausschusses in die bereitgestellte Urne zu werfen. Die Stimmabgabe ist in
der Liste der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu vermerken.
(3) Bemerkungen auf dem Wahlzettel
und das Ankreuzen von Namen von mehr
Personen, als zu wählen sind, machen den Stimmzettel ungültig.
(4) Im Falle der Verhinderung ist
eine vorzeitige Stimmabgabe durch Briefwahl möglich. Der Stimmzettel ist in dem
für die Wahl vorgesehenen Umschlag und zusammen mit dem persönlich
unterzeichneten Wahlschein in einem weiteren verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift
Briefwahl" und der Angabe des Absenders dem Wahlausschuß zuzuleiten.
Diesen Umschlag hat der Wahlausschuß bis zum Wahltag aufzubewahren und am
Wahltag die Stimmabgabe in der Liste der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter zu vermerken, den Umschlag zu öffnen und den für die Wahl bestimmten
Umschlag in die Urne
zu werfen. Die Briefwahl ist nur bis zum Abschluß der Wahl am Wahltag möglich.
(5) Nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit
stellt der Wahlausschuß öffentlich fest,
wieviel Stimmen auf
die einzelnen Gewählten entfallen sind und ermittelt ihre Reihenfolge nach der
Stimmenzahl. Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten, das vom Wahlausschuß
zu unterzeichnen ist.
(6) Als Mitglieder der Mitarbeitervertretung
sind diejenigen gewählt, die die meisten
Stimmen erhalten
haben. Alle in der nach der Stimmenzahl entsprechenden Reihenfolge den
gewählten Mitgliedern folgenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind
Ersatzmitglieder. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(7) Das Ergebnis der Wahl wird vom Wahlausschuß
am Ende der Wahlhandlung be-
kanntgegeben. Der
Wahlausschuß stellt fest, ob jede oder jeder Gewählte die Wahl annimmt. Bei
Nichtannahme gilt an ihrer oder seiner Stelle die Mitarbeiterin oder der
Mitarbeiter mit der nächstfolgenden Stimmenzahl als gewählt. Mitglieder und
Ersatzmitglieder der Mitarbeitervertretung werden durch Aushang bekanntgegeben.
(8) Die
gesamten Wahlunterlagen sind für die Dauer der Amtszeit der gewählten
Mitarbeitervertretung aufzubewahren. Die Kosten der Wahl trägt der Dienstgeber.
§§ 11a bis c
Vereinfachtes Wahlverfahren
§ 11 a
Voraussetzungen
(1)
In Einrichtungen
mit bis zu 30 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist
die
Mitarbeitervertretung anstelle des Verfahrens nach den §§ 9 bis 11 im
vereinfachten Wahlverfahren zu wählen.
(2) Absatz 1
findet keine Anwendung, wenn die Mitarbeiterversammlung mit der Mehrheit der
Anwesenden, mindestens jedoch einem Drittel der wahlberechtigten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter spätestens acht Wochen vor Beginn des
einheitlichen Wahlzeitraums die Durchführung der Wahl nach den §§ 9 bis 11
beschließt.
§
11 b Vorbereitung der Wahl
(1) Spätestens drei
Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit lädt die Mitarbeitervertretung die
Wahlberechtigten durch Aushang oder
in sonst geeigneter Weise, die den wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern die Möglichkeit der Kenntnisnahme gibt, zur Wahlversammlung ein
und legt gleichzeitig die List der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter aus.
(2) Ist in
einer Einrichtung eine Mitarbeitervertretung nicht vorhanden, so handelt der
Dienstgeber gem. Abs. 1.
§ 11 c Durchführung der Wahl
(1)
Die Wahlversammlung wird von einer
Wahlleiterin oder einem Wahlleiter geleitet,
die oder der von der
amtierenden Mitarbeitervertretung bestimmt wird. Ist in einer Einrichtung eine
Mitarbeitervertretung nicht vorhanden, so wird die Wahlleiterin oder der
Wahlleiter mit einfacher Stimmenmehrheit von der Wahlversammlung gewählt. Im
Bedarfsfall kann die Wahlversammlung zur Unterstützung der Wahlleiterin oder
des Wahlleiters Wahlhelferinnen und Wahlhelfer bestimmen.
(2)
Mitarbeitervertreterinnen und
Mitarbeitervertreter und Ersatzmitglieder werden in ei-
nem gemeinsamen
Wahlgang gewählt. Jede wahlberechtigte Mitarbeiterin und jeder wahlberechtigte
Mitarbeiter kann Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vorschlagen.
(3)
Die Wahl erfolgt durch Abgabe des
Stimmzettels. Auf dem Stimmzettel sollen von
der Wahlleiterin oder
dem Wahlleiter die Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge
unter Angabe von Name und Vorname aufgeführt werden. Die Wahlleiterin oder der
Wahlleiter trifft Vorkehrungen, daß die Wählerinnen und Wähler ihre Stimme
geheim abgeben können. Unverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlung zählt sie
oder er öffentlich die Stimmen aus und gibt das Ergebnis bekannt.
(4)
§ 9 Abs. 7, § 11
Abs. 2 Sätze 3,4 und 6, § 11 Abs. 6 bis 8 und § 12 gelten entsprechend; an die
Stelle des Wahlausschusses tritt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter.
(1)
Jede
wahlberechtigte Mitarbeiterin und jeder wahlberechtigte Mitarbeiter oder der
Dienstgeber hat das
Recht, die Wahl wegen eines Verstoßes gegen die §§ 6 bis 11 c innerhalb einer Frist
von einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich anzufechten.
Die Anfechtungserklärung ist dem Wahlausschuß zuzuleiten.
(2)
Unzulässig oder
unbegründete Anfechtungen weist der Wahlausschuß zurück. Stellt
er fest, daß die
Anfechtung begründet ist und dadurch das Wahlergebnis beeinflußt sein kann, so
erklärt er die Wahl für ungültig; in diesem Fall ist die Wahl unverzüglich zu
wiederholen. Im Falle einer sonstigen begründeten Wahlanfechtung berichtigt er
den durch den Verstoß verursachten Fehler.
(3)
Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses ist die
Anrufung der Schlichtungs-
stelle innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der
Entscheidung zulässig.
(4)
Eine für ungültig
erklärte Wahl läßt die Wirksamkeit der zwischenzeitlich durch die
Mitarbeitervertretung
getroffenen Entscheidungen unberührt.
(5) Die
Wiederholung einer erfolgreich angefochtenen Wahl obliegt dem Wahlausschuß. Besteht
kein ordnungsgemäß besetzter Wahlausschuß (§ 9 Abs. 2 Satz 2) mehr, so findet §
10 Anwendung.
§ 13 Amtszeit der Mitarbeitervertretung
(1)
Die regelmäßigen Wahlen zur Mitarbeitervertretung
finden alle vier Jahre in der Zeit
vom 01. März
bis 31. Mai (einheitlicher Wahlzeitraum) statt.
(2) Die
Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch
eine Mitarbeitervertretung besteht, mit Ablauf der
Amtszeit dieser Mitarbeitervertretung. Sie beträgt vier Jahre. Sie endet jedoch
vorbehaltlich der Regelung in Abs. 5 spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem
nach Abs. 1 die regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahlen stattfinden.
(3)
Außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraumes findet eine Neuwahl statt,
wenn
1. an dem Tage, an
dem die Hälfte der Amtszeit seit Amtsbeginn abgelaufen ist,
die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter um die Hälfte,
mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist,
2. die Gesamtzahl
der Mitglieder der Mitarbeitervertretung auch nach Eintreten
sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als die Hälfte der
ursprünglich vorhande-
nen Mitgliederzahl gesunken ist,
3. die
Mitarbeitervertretung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder ihren Rücktritt
beschlossen hat,
4. die Wahl der
Mitarbeitervertretung mit Erfolg angefochten worden ist,
5. die Mitarbeiterversammlung
der Mitarbeitervertretung gem. § 22 Abs. 2
das Mißtrauen ausgesprochen hat,
6. die Mitarbeitervertretung im
Falle grober Vernachlässigung oder Verletzung
der Befugnisse und Verpflichtungen als Mitarbeitervertretung
durch Beschluß
der Schlichtungsstelle aufgelöst ist.
(4) Außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraumes
ist die Mitarbeitervertretung zu wählen,
wenn in einer Einrichtung keine
Mitarbeitervertretung besteht und die Voraussetzungen für die Bildung der
Mitarbeitervertretung (§10) vorliegen.
(5) Hat
außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraumes eine Wahl stattgefunden, so ist die
Mitarbeitervertretung in dem auf die Wahl folgenden nächsten einheitlichen
Wahlzeitraum neu zu wählen. Hat die Amtszeit der Mitarbeitervertretung zu
Beginn des nächsten einheitlichen Wahlzeitraumes noch nicht ein Jahr betragen,
so ist die Mitarbeitervertretung in dem übernächsten einheitlichen Wahlzeitraum
neu zu wählen.
§ 1 3a Weiterführung der
Geschäfte
Ist bei
Ablauf der Amtszeit (§13 Abs. 2) noch keine neue Mitarbeitervertretung gewählt,
führt die Mitarbeitervertretung die Geschäfte bis zur Übernahme durch die
neugewählte Mitarbeitervertretung fort, längstens für die Dauer von sechs
Monaten vom Tag der Beendigung der Amtszeit an gerechnet. Dies gilt auch in den
Fällen des § 13 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3.
§ 13 b Ersatzmitglied, Verhinderung des
ordentlichen Mitglieds
und ruhendes Mitglied
(1) Scheidet
ein Mitglied der Mitarbeitervertretung während der Amtszeit vorzeitig aus, so
tritt an seine Stelle das nächstberechtigte Ersatzmitglied (§11 Abs. 6 Satz 2).
(2) Im Falle einer zeitweiligen Verhinderung
eines Mitglieds tritt für die Dauer der Verhinderung das nächstberechtigte
Ersatzmitglied ein. Die Mitarbeitervertretung entscheidet darüber, ob eine
zeitweilige Verhinderung vorliegt.
(3) Die
Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung ruht, solange dem Mitglied die
Ausübung seines Dienstes untersagt ist. Für die Dauer des Ruhens tritt das
nächstberechtigte Ersatzmitglied ein.
§ l3 c Erlöschen der
Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung erlischt durch
1. Ablauf
der Amtszeit der Mitarbeitervertretung,
2. Beschluß
der Schlichtungsstelle bei Verlust der Wählbarkeit,
3.
Niederlegung des Amtes,
4.
Ausscheiden aus der Einrichtung,
5. Beschluss
der Schlichtungsstelle im Falle grober Vernachlässigung oder Verletzung
der
Befugnisse und Pflichten als Mitarbeitervertreterin oder Mitarbeitervertreter.
§ 14
Tätigkeit der Mitarbeitervertretung
(1)
Die Mitarbeitervertretung wählt bei ihrem ersten
Zusammentreten, das innerhalb
einer Woche nach der Wahl stattfinden soll und von
der oder dem Vorsitzenden des Wahlausschusses einzuberufen ist, mit einfacher
Mehrheit aus den Mitgliedern ihre
Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden. Die oder der
Vorsitzende soll katholisch sein.
Außerdem sollen eine
stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender und eine
Schriftführerin oder ein Schriftführer gewählt werden. Die oder der Vorsitzende
der Mitarbeitervertretung oder im Falle ihrer oder seiner Verhinderung deren
Stellvertreterin oder Stellvertreter vertritt die Mitarbeitervertretung im
Rahmen der von ihr gefaßten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen sind
die oder der Vorsitzende, bei deren Abwesenheit deren Stellvertreterin oder
Stellvertreter und bei deren Abwesenheit ein von der Mitarbeitervertretung zu
benennendes Mitglied berechtigt.
(2) Die Mitarbeitervertretung kann ihrer oder
ihrem Vorsitzenden mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder das Vertrauen
entziehen. In diesem Fall hat eine Neuwahl der oder des Vorsitzenden
stattzufinden.
(3) Die oder der Vorsitzende oder bei
Verhinderung deren Stellvertreterin oder Stellvertreter beruft die
Mitarbeitervertretung unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein und
leitet sie. Sie oder er hat die Mitarbeitervertretung einzuberufen, wenn die Mehrheit
der Mitglieder es verlangt.
(4) Die Sitzungen der Mitarbeitervertretung
sind nicht öffentlich. Sie finden in der Regel während der Arbeitszeit in der
Einrichtung statt. Bei Anberaumung und Dauer der Sitzung ist auf die
dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen.
(5)
Die Mitarbeitervertretung ist beschlußfähig,
wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder
anwesend ist. Die
Mitarbeitervertretung beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6)
Über die Sitzung der Mitarbeitervertretung
ist eine Niederschrift zu fertigen, die die
Namen der An- und Abwesenden, die
Tagesordnung, den Wortlaut der Beschlüsse und das jeweilige Stimmenverhältnis
enthalten muß. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden zu
unterzeichnen. Soweit die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle oder deren
Beauftragte oder Beauftragter an der Sitzung teilgenommen haben, ist ihnen der
entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich zuzuleiten.
(7) Der Dienstgeber hat dafür Sorge zu tragen,
daß die Unterlagen der Mitarbeitervertretung in der Einrichtung verwahrt werden
können.
(8) Die Mitarbeitervertretung kann sich eine
Geschäftsordnung geben.
(9) Die Mitarbeitervertretung kann in ihrer Geschäftsordnung
bestimmen, daß Beschlüsse im Umlaufverfahren gefaßt werden können, sofern dabei
Einstimmigkeit erzielt wird. Beschlüsse nach Satz 1 sind spätestens in der
Niederschrift der nächsten Sitzung im Wortlaut festzuhalten.
(10) Die Mitarbeitervertretung kann aus ihrer
Mitte Ausschüsse bilden, denen mindestens drei Mitglieder der
Mitarbeitervertretung angehören müssen. Den Ausschüssen können Aufgaben zur
selbständigen Erledigung übertragen werden; dies gilt nicht für die Beteiligung
bei Kündigungen sowie für den Abschluß und die Kündigung von
Dienstvereinbarungen. Die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung
erfordert eine Dreiviertelmehrheit der Mitglieder. Die Mitarbeitervertretung
kann die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung durch Beschluß
mit Stimmenmehrheit ihrer
Mitglieder widerrufen. Die Übertragung und der
Widerruf sind dem Dienstgeber
schriftlich anzuzeigen.
§ 15 Rechtsstellung
der Mitarbeitervertretung
(1) Die
Mitglieder der Mitarbeitervertretung führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung
sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von
der dienstlichen Tätigkeit freizustellen.
(3) Auf
Antrag der Mitarbeitervertretung sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit jeweils
für die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer oder eines
Vollbeschäftigten freizustellen in Einrichtungen mit - im Zeitpunkt der Wahl -
mehr als
- 300 wahlberechtigten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zwei Mitarbeitervertreterinnen
oder Mitarbeitervertreter,
- 600 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern drei Mitarbeitervertreterinnen
oder Mitarbeitervertreter,
- 1000 wahlberechtigten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vier Mitarbeitervertreterinnen
oder Mitarbeitervertreter.
(4) Finden Sitzungen und andere von der
Mitarbeitervertretung festgelegte Termine regelmäßig außerhalb der Arbeitszeit
eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung statt, so ist der Mitarbeitervertreterin
oder dem Mitarbeitervertreter auf Antrag entsprechender Freizeitausgleich zu
erteilen.
(5) Kommt es
in den Fällen nach den Absätzen 2 und 4 nicht zu einer Einigung,
entscheidet auf Antrag der Mitarbeitervertretung die
Schlichtungsstelle.
§ 16 Schulung der
Mitarbeitervertretung und des Wahlausschusses
(1)
Den Mitgliedern der
Mitarbeitervertretung ist auf Antrag der Mitarbeitervertretung
während ihrer Amtszeit
bis zu insgesamt drei Wochen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge für
die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen zu gewähren, wenn diese die für die
Arbeit in der Mitarbeitervertretung erforderlichen Kenntnisse vermitteln, vom
Bistum oder dem Dizözesan-Cariatsverband als geeignet anerkannt sind und
dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse einer Teilnahme nicht
entgegenstehen. Bei Mitgliedschaft in mehreren Mitarbeitervertretungen kann der
Anspruch nur einmal geltend gemacht werden.
(2) Die
Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für ihre Tätigkeit und für Schulungsmaßnahmen,
die Kenntnisse für diese Tätigkeit vermitteln, Arbeitsbefreiung, soweit dies
zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. Abs. 1 Satz 2
gilt entsprechend.
§ 17 Kosten der Mitarbeitervertretung
(1) Der Dienstgeber trägt die für die
Wahrnehmung der Aufgaben der Mitarbeitervertretung notwendigen Kosten
einschließlich der Reisekosten im Rahmen der für den Dienstgeber geltenden
Reisekostenregelung. Zu den notwendigen Kosten gehören auch die Kosten für die
Teilnahme an Schulungsveranstaltungen im Sinne des § 16.
(2) Der Dienstgeber
stellt unter Berücksichtigung der bei ihm vorhandenen
Gegebenheiten die sachlichen und personellen Hilfen
zur Verfügung.
§ 18 Schutz der Mitglieder der
Mitarbeitervertretung
(1)
Die Mitglieder der
Mitarbeitervertretung dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht
behindert und aufgrund
ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.
(2) Mitglieder der Mitarbeitervertretung können
gegen ihren Willen in eine andere Einrichtung nur versetzt oder abgeordnet
werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung dieser Mitgliedschaft aus
wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und die Mitarbeitervertretung
gern. § 33 zugestimmt hat.
(3) Erleidet eine Mitarbeiterin oder ein
Mitarbeiter, die oder der Anspruch auf Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen hat, anläßlich der Wahrnehmung von Rechten oder in Erfüllung von
Pflichten nach dieser Ordnung einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen
Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften
entsprechend anzuwenden.
(4)
Beantragt eine in einem Berufsausbildungsverhältnis stehende
Mitarbeiterin oder ein in einem Berufsausbildungsverhältnis stehender
Mitarbeiter, die oder der Mitglied der Mitarbeitervertretung oder Sprecherin
oder Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden ist, spätestens einen
Monat vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses für den Fall des erfolgreichen
Abschlusses ihrer oder seiner Ausbildung schriftlich die Weiterbeschäftigung,
so bedarf die Ablehnung des Antrages durch den Dienstgeber der Zustimmung der
Mitarbeitervertretung gem. § 33, wenn der Dienstgeber gleichzeitig andere
Auszubildende weiterbeschäftigt. Die Zustimmung kann
nur verweigert werden, wenn der durch Tatsachen begründete Verdacht besteht,
daß die Ablehnung der Weiterbeschäftigung wegen der Tätigkeit als
Mitarbeitervertreterin oder Mitarbeitervertreter erfolgt. Verweigert die
Mitarbeitervertretung die vom Dienstgeber beantragte Zustimmung, so kann dieser
gem. § 33 Abs. 4 die Schlichtungsstelle anrufen. In diesem
Schlichtungsverfahren ist das Mitglied Beteiligter.
(1)
Einem Mitglied der Mitarbeitervertretung
kann nur gekündigt werden, wenn ein
Grund für eine außerordentliche Kündigung
vorliegt. Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen des Artikels 5 Abs. 3 bis 5
der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher
Arbeitsverhältnisse auch eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Die
Sätze 1 und 2 gelten ebenfalls innerhalb eines Jahres nach Beendigung der
Amtszeit, es sei denn, die Mitgliedschaft ist nach § 13 c Nrn. 2,3 oder 5
erloschen.
(2)
Nach Ablauf der Probezeit darf einem Mitglied des
Wahlausschusses vom Zeitpunkt
seiner Bestellung an, einer Wahlbewerberin oder einem
Wahlbewerber vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages an, jeweils bis
sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses nur gekündigt werden, wenn ein Grund
für eine außerordentliche Kündigung vorliegt. Für die ordentliche Kündigung
gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Die ordentliche Kündigung eines Mitglieds der
Mitarbeitervertretung, eines Mitglieds des Wahlausschusses oder einer
Wahlbewerberin oder eines Wahlbewerbers ist auch zulässig, wenn eine
Einrichtung geschlossen wird, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Schließung
der Einrichtung, es sei denn, daß die Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt
durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Wird nur ein Teil der
Einrichtung geschlossen, so sind die in Satz 1 genannten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter in einen anderen Teil der Einrichtung zu übernehmen. Ist dies aus
betrieblichen Gründen nicht möglich, gilt Satz 1
Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung haben über dienstliche
Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur
Mitarbeitervertretung bekannt geworden sind und Verschwiegenheit erfordern,
Stillschweigen zu bewahren. Das gilt auch für die Zeit nach Ausscheiden aus der
Mitarbeitervertretung.
§ 21 Einberufung der
Mitarbeiterversammlung
(1) Die Mitarbeiterversammlung (§ 4) ist nicht öffentlich.
Sie wird von der oder dem Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung einberufen und
geleitet. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche
vor dem Termin durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise, die den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit der Kenntnisnahme gibt, zu
erfolgen.
(2) Die
Mitarbeiterversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Auf ihr
hat die oder der Vorsitzende der
Mitarbeitervertretung einen Tätigkeitsbericht zu
erstatten.
(3) Auf
Verlangen von einem Drittel der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter hat die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung die
Mitarbeiterversammlung unter Angabe der Tagesordnung innerhalb von zwei Wochen
einzuberufen. Das gleiche gilt, wenn der Dienstgeber aus besonderem Grunde die
Einberufung verlangt. In diesem Fall ist in der Tagesordnung der Grund
anzugeben. An dieser Versammlung nimmt der Dienstgeber teil.
(4)
Notwendige Fahrtkosten für jährlich höchstens zwei Mitarbeiterversammlungen
sowie für die auf Verlangen des Dienstgebers einberufene Mitarbeiterversammlung
(Abs. 3) werden von dem Dienstgeber nach den bei ihm
geltenden Regelungen erstattet.
§ 22 Aufgaben und Verfahren der Mitarbeiterversammlung
(1) Die
Mitarbeiterversammlung befaßt sich mit allen Angelegenheiten, die zur
Zuständigkeit der Mitarbeitervertretung gehören. in diesem Rahmen ist die
Mitarbeitervertretung der Mitarbeiterversammlung berichtspflichtig. Sie kann
der Mitarbeitervertretung Anträge unterbreiten und zu den Beschlüssen der
Mitarbeitervertretung Stellung nehmen.
(2) Spricht
mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in
einer Mitarbeiterversammlung der Mitarbeitervertretung das Mißtrauen aus, so
findet eine Neuwahl statt (§13 Abs. 3 Nr.5).
(3) Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitarbeiterversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse bedürfen der
einfachen Mehrheit alter anwesenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Anträge
der Mitarbeiterversammlung gelten bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
(4) Anträge
und Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten und von der oder dem Vorsitzenden
und der Schriftführerin oder dem Schriftführer der Mitarbeitervertretung zu
unterzeichnen. Der Niederschrift soll eine Anwesenheitsliste beigefügt werden.
Bei Teilversammlungen (§ 4 Satz 2) und im Falle des Abs. 2 ist eine
Anwesenheitsliste beizufügen.
IV. Besondere
Formen der Vertretung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
-
offen –
§ 24
Gesamtmitarbeitervertretung
(1) Bestehen
bei einem Dienstgeber (§ 2) mehrere Mitarbeitervertretungen, so kann im Einvernehmen
zwischen Dienstgeber und allen Mitarbeitervertretungen eine Gesamtmitarbeitervertretung
gebildet werden.
(2) Jede
Mitarbeitervertretung entsendet in die Gesamtmitarbeitervertretung ein
Mitglied. Außerdem wählen die Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und
Auszubildenden und die Vertrauensperson der Schwerbehinderten der beteiligten
Mitarbeitervertretungen aus ihrer Mitte je eine Vertreterin oder einen Vertreter und je eine
Ersatzvertreterin oder einen Ersatzvertreter in die
Gesamtmitarbeitervertretung.
(3) Die Gesamtmitarbeitervertretung wirkt bei den Angelegenheiten im Sinne der
§§ 26 bis 38 mit, die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Zuständigkeitsbereich mehrerer
Mitarbeitervertretungen betreffen. In allen übrigen Angelegenheiten wirkt die
Mitarbeitervertretung der Einrichtung mit, unabhängig davon, wer für den
Dienstgeber handelt.
(4) Für die Gesamtmitarbeitervertretung gelten im übrigen die Bestimmungen dieser Ordnung sinngemäß mit Ausnahme des § 15 Abs. 3.
§ 25 Arbeitsgemeinschaften der
Mitarbeitervertretungen
(1) Die Mitarbeitervertretungen im Anwendungsbereich dieser Ordnung bilden die
„Diözesane
Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum Münster“. Die Bildung
der Arbeitsgemeinschaft wird in einer gesonderten Ordnung festgelegt.
(2) Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist
1. gegenseitige Information und Erfahrungsaustausch mit den vertretenen
Mitarbeitervertretungen,
2. Beratung der Mitarbeitervertretungen in Angelegenheiten des Mitarbeiter-
vertretungsrechtes,
3. Förderung der Anwendung der
Mitarbeitervertretungsordnung,
4. Sorge
um die Schulung der Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter,
5. Erarbeitung von Vorschlägen zur Fortentwicklung der Mitarbeitervertretungs-
ordnung,
6. Erarbeitung von Anregungen an die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeite-
rinnen und Mitarbeiter in der Regional-KODA und der Arbeitsrechtlichen Kom-
mission des Deutschen Caritasverbandes.
(3) Organe
der Arbeitsgemeinschaft sind
- die
Mitgliederversammlung
-
der Vorstand.
(4) Das
Bistum trägt im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft im Bistumshaushalt zur
Wahrnehmung der Aufgaben zur Verfügung gestellten Mittel
die notwendigen Kosten einschließlich
der Reisekosten entsprechend der für das Bistum geltenden
Reisekostenregelung.
Für die
Teilnahme an der Mitgliederversammlung und für die Tätigkeit des Vorstandes besteht
Anspruch auf Arbeitsbefreiung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der
Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft erforderlich ist und kein unabwendbares
dienstliches oder betriebliches Interesse entgegensteht.
(5) Die
Arbeitsgemeinschaft kann sich mit Arbeitsgemeinschaften anderer
(Erz-)Diözesen zu einer Bundesarbeitsgemeinschaft der
Mitarbeitervertretungen zur Wahrung folgender Aufgaben zusammenschließen;
1. Förderung des Informations-
und Erfahrungsaustausches unter ihren
Mitgliedern,
2. Erarbeitung von Vorschlägen
zur Anwendung des Mitarbeitervertretungsrechts,
3. Erarbeitung von Vorschlägen
zur Entwicklung der Rahmenordnung
für eine Mitarbeitervertretungsordnung,
4. Kontaktpflege mit der
Kommission für Personalwesen des Verbandes
der Diözesen Deutschlands.
Des weiteren hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der
Mitarbeitervertretungen das Recht, Anregungen an die Vertreterinnen und
Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Zentral-KODA zu richten.
Das Nähere bestimmt die Vollversammlung des Verbandes
der Diözesen Deutschlands.
§ 26 Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung
(1) Der
Dienst in der Kirche verpflichtet Dienstgeber und Mitarbeitervertretung in
besonderer Weise, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und sich bei der Erfüllung
der Aufgaben gegenseitig zu unterstützen. Dienstgeber und Mitarbeitervertretung
haben darauf zu achten, daß alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Recht
und Billigkeit behandelt werden. In ihrer Mitverantwortung für die Aufgabe der
Einrichtung soll auch die Mitarbeitervertretung bei den Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern das Verständnis für den Auftrag der Kirche stärken und für eine
gute Zusammenarbeit innerhalb der Dienstgemeinschaft eintreten.
(2) Der
Mitarbeitervertretung sind auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben
erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur mit
schriftlicher Zustimmung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters eingesehen
werden.
Die Mitarbeitervertretung hat folgende allgemeine
Aufgaben:
1. Maßnahmen, die der
Einrichtung und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
dienen, anzuregen,
2. Anregungen und Beschwerden
von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, vorzutragen
und auf ihre Erledigung
hinzuwirken,
3. die Eingliederung und
berufliche Entwicklung schwerbehinderter und
anderer schutzbedürftiger, insbesondere älterer Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter zu fördern,
4.
die Eingliederung ausländischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in
die Einrichtung und das Verständnis zwischen ihnen und den anderen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu fördern,
5. Maßnahmen zur
beruflichen Förderung schwerbehinderter Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter anzuregen,
6. mit den Sprecherinnen und
Sprechern der Jugendlichen und der Aus-
zubildenden zur Förderung der Belange der jugendlichen Mitarbeite-
rinnen und Mitarbeiter und der Auszubildenden zusammenzuarbeiten,
7. sich für die
Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz, die
Unfallverhütung und die Gesundheitsförderung in der
Einrichtung einzusetzen,
8. auf frauen- und familienfreundliche
Arbeitsbedingungen hinzuwirken.
(1) Dienstgeber und Mitarbeitervertretung
informieren sich gegenseitig über die Angelegenheiten, welche die
Dienstgemeinschaft betreffen. Auf Wunsch findet eine Aussprache statt.
(2) Der
Dienstgeber informiert die Mitarbeitervertretung insbesondere über
-
Stellenausschreibungen,
-
Änderungen und Ergänzungen des Stellenplanes,
-
Behandlung der von der Mitarbeitervertretung vorgetragenen Anregungen und
Beschwerden,
-
während der Probezeit ausgesprochene Kündigungen.
§ 28
Formen der Beteiligung, Dienstvereinbarung
(1) Die
Beteiligung der Mitarbeitervertretung an Entscheidungen des Dienstgebers
vollzieht sich im Rahmen der Zuständigkeit der Einrichtung nach den §§ 29 bis
37.
Formen der Beteiligung sind:
- Anhörung und Mitberatung,
- Vorschlagsrecht,
-
Zustimmung,
- Antragsrecht.
(2)
Dienstvereinbarungen sind im Rahmen des § 38 zulässig.
§ 29 Anhörung und
Mitberatung
(1) Das
Recht der Anhörung und der Mitberatung ist bei folgenden Angelegenheiten gegeben:
1.
Maßnahmen innerbetrieblicher Information und Zusammenarbeit,
2. Änderung
von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der
Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
für
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für pastorale Dienste oder religiöse
Unterwei-
sung, die zu ihrer Tätigkeit der ausdrücklichen bischöflichen Sendung
oder
Beauftragung bedürfen, sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im
liturgischen
Dienst,
3. Regelung
der Ordnung in der Einrichtung (Haus- und Heimordnungen).
4. Festlegung
von Richtlinien zur Durchführung des Stellenplans,
5. Verpflichtung zur Teilnahme oder Auswahl der
Teilnehmerinnen oder
Teilnehmer an beruflichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
6. Durchführung beruflicher Fort- und
Weiterbildungsmaßnahmen, die die Ein-
richtung für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anbietet,
7. Einführung von Unterstützungen, Vorschüssen,
Darlehen und entsprechenden
sozialen Zuwendungen sowie deren Einstellung,
8. Fassung von Musterdienst- und
Musterarbeitsverträgen,
9. Regelung zur Erstattung dienstlicher
Auslagen,
10. Abordnung von mehr als drei Monaten oder
Versetzung an eine andere
Einrichtung
von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für pastorale Dienste oder
religiöse Unterweisung, die zu ihrer Tätigkeit der ausdrücklichen
bischöflichen
Sendung oder Beauftragung bedürfen,
11. vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, wenn
die Mitarbeiterin oder
der
Mitarbeiter die Mitwirkung beantragt,
12. Entlassung aus einem Probe- oder
Widerrufsverhältnis in Anwendung
beamtenrechtlicher Bestimmungen, wenn die Mitarbeiterin oder der
Mitarbeiter
die Mitwirkung beantragt,
13. Überlassung von Wohnungen, die für
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter
vorgesehen sind,
14. grundlegende Änderungen von Arbeitsmethoden,
15. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und
zur Erleichterung des
Arbeitsablaufes,
16. Festlegung von Grundsätzen für die
Gestaltung von Arbeitsplätzen,
17. Schließung, Einschränkung, Verlegung oder
Zusammenlegung von
Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
18. Bestellung zur Mitarbeiterin oder zum
Mitarbeiter in leitender Stellung gem.
§ 3 Abs. 2 Nrn. 3 und 4.
(2) In den
in Abs. 1 genannten Fällen wird die Mitarbeitervertretung zu der vom
Dienstgeber beabsichtigten Maßnahme oder Entscheidung angehört. Diese ist der Mitarbeitervertretung rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Erhebt
die Mitarbeitervertretung binnen einer Frist von einer Woche keine
Einwendungen, so gilt die vorbereitete Maßnahme oder Entscheidung als nicht
beanstandet. Auf Antrag der Mitarbeitervertretung kann der Dienstgeber eine
Fristverlängerung um eine weitere Woche bewilligen. Erhebt die
Mitarbeitervertretung Einwendungen, so werden die Einwendungen in einer
gemeinsamen Sitzung von Dienstgeber und Mitarbeitervertretung mit dem Ziel der
Verständigung beraten.
(4) Hält die
Mitarbeitervertretung auch danach ihre Einwendungen aufrecht und will der
Dienstgeber den Einwendung nicht Rechnung tragen, so teil er dies der
Mitarbeitervertretung schriftlich mit.
(5) Der
Dienstgeber kann bei Maßnahmen oder Entscheidungen, die der Anhörung und Mitberatung
der Mitarbeitervertretung bedürfen und der Natur der Sache nach keinen Aufschub
dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Die
Mitarbeitervertretung ist über die getroffene Regelung unverzüglich zu verständigen.
§ 30 Anhörung und Mitberatung
bei ordentlicher Kündigung
nach Ablauf der Probezeit
(1) Der
Mitarbeitervertretung sind vor jeder ordentlichen Kündigung nach Ablauf der
Probezeit durch den Dienstgeber schriftlich die Absicht der Kündigung und die Gründe hierfür mitzuteilen.
(2) Will die Mitarbeitervertretung gegen die
Kündigung Einwendungen geltend machen, so hat sie diese unter Angabe der Gründe
dem Dienstgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen.
Erhebt die Mitarbeitervertretung innerhalb der Frist keine Einwendungen, so
gilt die beabsichtigte Kündigung als nicht beanstandet. Erhebt die
Mitarbeitervertretung Einwendungen und hält der Dienstgeber an der
Kündigungsabsicht fest, so werden die Einwendungen in einer gemeinsamen Sitzung
von Dienstgeber und Mitarbeitervertretung mit dem Ziel einer Verständigung
beraten. Der Dienstgeber setzt den Termin der gemeinsamen Sitzung fest und lädt
hierzu ein.
(3) Als Einwendung kann insbesondere geltend
gemacht werden, daß nach Ansicht der Mitarbeitervertretung
1. die Kündigung gegen ein
Gesetz, eine Rechtsverordnung, kircheneigene
Ordnung oder sonstiges geltendes Recht verstößt,
2.
der Dienstgeber bei der Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiterin oder
des zu
kündigenden Mitarbeiters soziale Gesichtspunkte nicht oder
nicht ausreichend
berücksichtigt hat,
3. die zu kündigende Mitarbeiterin oder der zu
kündigende Mitarbeiter an einem
anderen Arbeitsplatz in einer Einrichtung desselben
Dienstgebers weiterbe-
schäftigt werden kann,
4. die Weiterbeschäftigung der
Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nach
zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5. eine Weiterbeschäftigung der
Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters unter
geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und die
Mitarbeiterin oder der
Mitarbeiter sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
Diese
Einwendungen bedürfen der Schriftform und der Angabe der konkreten,
auf den Einzelfall bezogenen Gründe.
(4)
Kündigt der
Dienstgeber, obwohl die Mitarbeitervertretung Einwendungen
gem. Abs. 3 Nrn. 1 bis 5 erhoben hat, so hat er der
Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter mit der Kündigung eine Abschrift der
Einwendungen der Mitarbeitervertretung zuzuleiten.
(5) Eine
ohne Einhaltung des Verfahrens nach den Absätzen 1 und 2 ausgesprochene Kündigung
ist unwirksam.
§ 31
Anhörung und Mitberatung bei außerordentlicher
(1) Der Mitarbeitervertretung
ist vor einer außerordentlichen Kündigung nach Ablauf der Probezeit durch den
Dienstgeber schriftlich die Absicht der Kündigung mitzuteilen.
(2) Will die
Mitarbeitervertretung gegen die Kündigung Einwendungen geltend machen,
so braucht sie das Einverständnis der oder des
Betroffenen. Sie hat ihre Einwendungen unter Angabe der Gründe dem Dienstgeber
innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen.
Diese Frist
kann vom Dienstgeber auf 48 Stunden verkürzt werden. Erhebt die
Mitarbeitervertretung innerhalb der Frist keine
Einwendungen, so gilt die beabsichtigte Kündigung als nicht beanstandet. Erhebt
die Mitarbeitervertretung Einwendungen, so entscheidet der Dienstgeber über den
Anspruch der außerordentlichen Kündigung.
(3) Eine
ohne Einhaltung des Verfahrens nach den Absätzen 1 und 2 ausgesprochene Kündigung
ist unwirksam.
(1) Die
Mitarbeitervertretung hat in folgenden Angelegenheiten ein Vorschlagsrecht:
1. Maßnahmen
innerbetrieblicher Information und Zusammenarbeit,
2. Änderung von
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der
Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen
Wochentage für
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für pastorale Dienste oder
religiöse Unterwei-
sung, die zu ihrer Tätigkeit der ausdrücklichen bischöflichen
Sendung oder
Beauftragung bedürfen, sowie für Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter im
Liturgischen Dienst,
3. Regelung der Ordnung in der Einrichtung
(Haus- und Heimordnung),
4. Durchführung beruflicher
Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die
die Einrichtung für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anbietet,
5.
Regelung zur Erstattung dienstlicher Auslagen,
6. Einführung von
Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden
sozialen Zuwendungen und deren Einstellung,
7. Überlassung von
Wohnungen, die für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
vorgesehen sind,
8. grundlegende Änderungen von
Arbeitsmethoden,
9. Maßnahmen zur Hebung der
Arbeitsleistung und zur Erleichterung
des Arbeitsablaufes,
10. Festlegung von Grundsätzen
für die Gestaltung von Arbeitsplätzen,
11. Regelungen gem. § 6 Abs. 3.
(2) Will der
Dienstgeber einem Vorschlag der Mitarbeitervertretung im Sinne des
Abs. 1 nicht entsprechen, so ist die Angelegenheit in
einer gemeinsamen Sitzung von Dienstgeber und Mitarbeitervertretung mit dem
Ziel der Einigung zu beraten.
Kommt es nicht zu einer Einigung, so teilt der
Dienstgeber die Ablehnung des Vorschlages der Mitarbeitervertretung schriftlich
mit.
(1)
In den
Angelegenheiten der §§ 34 bis 36 sowie des § 18 Abs. 2 und 4 kann der
Dienstgeber
die von ihm beabsichtigte Maßnahme oder Entscheidung nur mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung
treffen.
(2)
Der Dienstgeber
unterrichtet die Mitarbeitervertretung von der beabsichtigten
Maßnahme oder Entscheidung und beantragt ihre
Zustimmung. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Mitarbeitervertretung
nicht binnen einer Woche nach Eingang des Antrages bei ihr Einwendungen erhebt.
Auf Antrag der Mitarbeitervertretung kann der Dienstgeber die Frist um eine
weitere Woche verlängern.
Wenn Entscheidungen nach Ansicht des Dienstgebers
eilbedürftig sind, so kann er die Frist
auf drei Tage, bei Anstellungen und Einstellungen auch bis zu 24 Stunden unter Angabe der Gründe verkürzen.
(3) Erhebt
die Mitarbeitervertretung Einwendungen, so haben Dienstgeber und Mitarbeitervertretung
mit dem Ziel der Einigung zu verhandeln, falls nicht der Dienstgeber von der
beabsichtigten Maßnahme oder Entscheidung Abstand nimmt. Der Dienstgeber setzt
den Termin für die Verhandlung fest und lädt dazu ein. Die
Mitarbeitervertretung erklärt innerhalb von drei Tagen nach Abschluß der Verhandlung, ob sie die Zustimmung erteilt
oder verweigert. Äußert sie sich
innerhalb dieser Frist nicht, gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Hat die
Mitarbeitervertretung die Zustimmung verweigert so kann der Dienstgeber gem. §
41 Abs. 1 Nr. 6 die Schlichtungsstelle anrufen.
(5) Der
Dienstgeber kann in Angelegenheiten der §§ 34 bis 36. die der Natur der Sache
nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige
Regelungen treffen. Er hat unverzüglich der Mitarbeitervertretung die
vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und das Verfahren nach den
Absätzen 2 bis 4 einzuleiten oder fortzusetzen.
§ 34
Zustimmung bei Einstellung und Anstellung
(1) Die
Einstellung und Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bedarf der
Zustimmung der Mitarbeitervertretung, es sei denn, daß die Tätigkeit
geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr.2 SGB IV ist oder es sich um
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für pastorale Dienste oder religiöse
Unterweisung handelt, die zu ihrer Tätigkeit der ausdrücklichen bischöflichen
Sendung oder Beauftragung bedürfen.
(2) Die
Mitarbeitervertretung kann die Zustimmung nur verweigern, wenn
1. die Maßnahme gegen ein
Gesetz, eine Rechtsverordnung, kircheneigene
Ordnungen oder sonstiges geltendes Recht verstößt oder
2. durch bestimmte
Tatsachen der Verdacht begründet wird, daß die Bewerberin
oder der Bewerber durch ihr oder sein Verhalten den
Arbeitsfrieden in der
Einrichtung in einer Weise stören wird die insgesamt für die
Einrichtung
unzuträglich ist.
(3) Bei
Einstellungs- oder Anstellungsverfahren ist die Mitarbeitervertretung für ihre
Mitwirkung über die Person der oder des Einzustellenden zu unterrichten.
Der Mitarbeitervertretung ist auf Verlangen im
Einzelfall Einsicht in die
Bewerbungsunterlagen der oder des Einzustellenden zu gewähren.
§ 35 Zustimmung bei sonstigen
persönlichen Angelegenheiten
(1) Die Entscheidung
des Dienstgebers bedarf in folgenden persönlichen Angelegenheiten von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zustimmung der Mitarbeitervertretung:
1. Eingruppierung von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
2. Höhergruppierung oder Beförderung von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
3. Rückgruppierung von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
4. nicht nur vorübergehende
Übertragung einer höher oder niedriger zu
bewertenden Tätigkeit,
5. Abordnung von mehr als drei
Monaten oder Versetzung an eine andere
Einrichtung, es sei denn, daß es sich um Mitarbeiterinnen
oder Mitarbeiter für
pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung handelt, die zu
ihrer Tätigkeit
der ausdrücklichen bischöflichen Sendung oder Beauftragung
bedürfen,
6. Versagen und
Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
7. Weiterbeschäftigung
über die Altersgrenze hinaus,
8. Hinausschiebung des Eintritts
in den Ruhestand wegen Erreichens der
Altersgrenze,
9. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung
beschränken mit
Ausnahme der Dienstwohnung, die die Mitarbeiterin oder der
Mitarbeiter kraft
Amtes beziehen
muß.
(2) Die
Mitarbeitervertretung kann die Zustimmung nur verweigern, wenn
1. die Maßnahme gegen ein
Gesetz, eine Rechtsverordnung, kircheneigene
Ordnungen, eine Dienstvereinbarung oder sonstiges geltendes Recht verstößt,
2. der durch bestimmte
Tatsachen begründete Verdacht besteht, daß durch
die Maßnahme die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne sachliche
Gründe
bevorzugt oder benachteiligt werden soll.
§ 36 Zustimmung bei Angelegenheiten der Dienststelle
(1) Die Entscheidung bei folgenden
Angelegenheiten der Dienststelle bedarf der Zustimmung der
Mitarbeitervertretung, soweit nicht eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung oder
sonstige kirchliche gesetzliche Regelung Anwendung findet:
1.
Änderung von
Beginn und Ende der t„glichen Arbeitszeit einschließlich der
Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen
Wochentage,
2. Festlegung der Richtlinien
zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung,
3. Planung und Durchführung von
Veranstaltungen für die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter,
4. Errichtung, Verwaltung und
Auflösung sozialer Einrichtungen,
5. Inhalt von Personalfragebogen
für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
6. Beurteilungsrichtlinien für
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
7. Richtlinien für die
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen
und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
8. Durchführung der Ausbildung,
soweit nicht durch Rechtsvorschriften oder durch
Ausbildungsvertrag geregelt,
9. Einführung und Anwendung
technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind,
das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter zu
überwachen,
10. Maßnahmen zur
Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen
Gesundheitsschädigungen,
11. Maßnahmen zum
Ausgleich und zur Milderung von wesentlichen wirtschaftli-
chen Nachteilen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
wegen Schließung,
Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von
Einrichtungen oder
wesentlichen Teilen von ihnen.
(2) Abs. 1 Nr.1 findet keine Anwendung auf
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für pastorale Dienste oder religiöse
Unterweisung, die zu ihrer Tätigkeit der ausdrücklichen
bischöflichen Sendung oder Beauftragung bedürfen,
sowie auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im liturgischen Dienst.
(3)
Muß für eine Einrichtung oder für einen Teil der
Einrichtung die tägliche Arbeitszeit
gem. Abs. 1 Nr.1 nach Erfordernissen, die die
Einrichtung nicht voraussehen kann,
unregelmäßig oder kurzfristig festgesetzt werden, ist
die Beteiligung der Mitarbeitervertretung auf die Grundsätze für die
Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die
Anordnung von Arbeitsbereitschaft, Mehrarbeit und
Überstunden beschränkt.
(1) Die Mitarbeitervertretung
hat in folgenden Angelegenheiten ein Antragsrecht,
soweit nicht eine
kirchliche Arbeitsvertragsordnung oder sonstige kirchliche gesetzliche Regelung
Anwendung findet;
1. Änderung von
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der
Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen
Wochentage,
2. Festlegung der Richtlinien
zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung,
3. Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die
Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter,
4. Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen,
5. Inhalt von
Personalfragebogen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
6.
Beurteilungsrichtlinien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
7. Richtlinien für die Gewährung
von Unterstützungen, Vorschüssen,
Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
8. Durchführung der Ausbildung,
soweit nicht durch Rechtsvorschriften
oder durch Ausbildungsvertrag geregelt,
9. Einführung und Anwendung
technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind,
das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu
überwachen,
10. Maßnahmen zur Verhütung von
Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen
Gesundheitsschädigungen,
11. Maßnahmen zum Ausgleich und
zur Milderung von wesentlichen wirtschaftli-
chen Nachteilen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen
Schließung,
Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen
oder
wesentlichen Teilen von ihnen.
(2) § 36 Abs.
2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Will der
Dienstgeber einem Antrag der Mitarbeitervertretung im Sinne des Abs. 1
nicht entsprechen, so teilt er ihr dies schriftlich
mit . Die Angelegenheit ist danach in
einer gemeinsamen Sitzung von Dienstgeber und
Mitarbeitervertretung zu beraten. Kommt es nicht zu einer Einigung, so kann die
Mitarbeitervertretung die Schlichtungsstelle anrufen.
(1)
Dienstvereinbarungen sind in folgenden
Angelegenheiten zulässig;
1. Änderung von
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der
Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen
Wochentage; § 36 Abs. 2 gilt entsprechend,
2. Festlegung der Richtlinien
zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung,
3. Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die
Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter,
4. Errichtung, Verwaltung und
Auflösung sozialer Einrichtungen,
5. Inhalt von
Personalfragebogen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
6. Beurteilungsrichtlinien für
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
7.
Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen,
Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
8. Durchführung der Ausbildung,
soweit nicht durch Rechtsvorschriften
oder durch Ausbildungsvertrag geregelt,
9. Einführung und Anwendung
technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind,
das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter zu
überwachen,
10. Maßnahmen zur Verhütung von
Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen
Gesundheitsschädigungen,
11. Maßnahmen zum Ausgleich und
zur Milderung von wesentlichen
wirtschaftlichen Nachteilen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
wegen Schließung, Einschränkung,
Verlegung oder Zusammenlegung
von Einrichtungen oder
wesentlichen Teilen von ihnen.
(2) Dienstvereinbarungen sind nur zulässig,
soweit nicht eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung oder sonstige kirchliche
gesetzliche Regelung Anwendung findet, es sei denn, daß diese den Abschluß von
Dienstvereinbarungen ausdrücklich zufassen.
Bestehende Dienstvereinbarungen werden mit dem
Inkraftsetzen der Regelung gem. Satz 1 unwirksam.
(3) Dienstvereinbarung werden durch Dienstgeber
und Mitarbeitervertretung gemeinsam beschlossen, sind schriftlich
niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise
bekanntzumachen. Dienstvereinbarungen können von beiden Seiten mit einer Frist
von drei Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
(4) Im Falle der Kündigung wirkt die
Dienstvereinbarung in den Angelegenheiten des
Abs. 1 nach.
§ 39
Gemeinsame Sitzung und Gespräche
(1)
Dienstgeber und
Mitarbeitervertretung kommen mindestens einmal jährlich zu einer
gemeinsamen Sitzung zusammen. Eine gemeinsame
Sitzung findet ferner statt, wenn Dienstgeber oder Mitarbeitervertretung dies
aus besonderem Grund wünschen. Zur gemeinsamen Sitzung lädt der Dienstgeber
unter Angabe des Grundes und nach vorheriger einvernehmlicher Terminabstimmung
mit der Mitarbeitervertretung ein. Die Tagesordnung und das Besprechungsergebnis
sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Dienstgeber und von der oder
dem Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung zu unterzeichnen ist. Dienstgeber
und Mitarbeitervertretung erhalten eine Ausfertigung der Niederschrift.
(2) Außer zu den gemeinsamen Sitzungen sollen
Dienstgeber und Mitarbeitervertretung regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine
Fragen des Dienstbetriebes und der Dienstgemeinschaft sowie zum Austausch von
Anregungen und Erfahrungen zusammentreffen.
VI. Schlichtungsverfahren
(1)
Für den Bereich der
Diözese Münster wird für den nordrhein-westfälischen und den
oldenburgischen Anteil des Bistums Münster je
eine Schlichtungsstelle gebildet.
(2)
Die
Schlichtungsstelle besteht aus der oder dem Vorsitzenden und der oder dem
stellvertretenden
Vorsitzenden sowie vier Beisitzerinnen oder Beisitzern.
(3) Die oder der Vorsitzende und
die oder der stellvertretende Vorsitzende
1. müssen die
Befähigung zum Richteramt haben
2. dürfen nicht im
kirchlichen Dienst stehen,
3. müssen der
katholischen Kirche angehören und
4. dürfen in der Ausübung ihrer allgemeinen
Gliedschaftsrechte nicht gehindert sein.
(4) Die
Beisitzerinnen oder Beisitzer und die stellvertretenden Beisitzerinnen oder
Beisitzer
1. müssen im kirchlichen Dienst
in der Diözese stehen,
2.
müssen der katholischen Kirche angehören,
3. dürfen in der Ausübung ihrer
allgemeinen Gliedschaftsrechte nicht gehindert
sein.
(5) Die
Schlichtungsstelle tritt zusammen und entscheidet in der Besetzung mit der oder
dem Vorsitzenden und den vier Beisitzerinnen oder Beisitzern. Im Fall der
Verhinderung treten an ihre Stelle die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(6) Die oder
der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende werden aufgrund
eines gemeinsamen Vorschlags der Beisitzerinnen oder Beisitzer vom
Diözesanbischof ernannt. Kommt ein gemeinsamer Vorschlag innerhalb einer vom
Diözesanbischof gesetzten Frist nicht zustande, ernennt der Diözesanbischof die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den
stellvertretenden Vorsitzenden nach vorheriger Anhörung des Vorstandes der
Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen.
(7) Zwei
Beisitzerinnen oder Beisitzer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
werden vom Generalvikar/Offizial bestellt. Die weiteren Beisitzerinnen oder
Beisitzer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestellt der
Vorstand der diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen.
Besteht keine diözesane Arbeitsgemeinschaft, so wählt die beim
Generalvikariat/Offizialat bestehende Mitarbeitervertretung und die beim
Diözesancaritasverband bestehende Mitarbeitervertretung je eine
Beisitzerin oder einen Beisitzer.
(8) Die
Amtszeit der Mitglieder der Schlichtungsstelle beträgt vier Jahre.
Sie beginnt, wenn die Beisitzerinnen oder Beisitzer
bestellt und die oder der Vorsitzende und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter
vom Diözesanbischof ernannt worden sind. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Mitglieds findet für die restliche Dauer der Amtszeit eine Nachernennung bzw.
Nachbestellung statt. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle bleiben nach Ablauf
der Amtszeit bis zur Ernennung bzw. Bestellung der Nachfolgerinnen oder
Nachfolger im Amt.
(1) Das
Schlichtungsverfahren findet statt:
1. bei
einem Verstoß des Dienstgebers gegen § 10 Abs. 1, 1 a und 2 auf Antrag
mindestens eines Zehntels der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter,
2. im
Falle des § 12 Abs. 3 bei Anrufung durch eine wahlberechtigte Mitarbeiterin
oder
einen wahlberechtigten Mitarbeiter oder den Dienstgeber gegen Entscheidun-
gen des Wahlausschusses oder der Wahlleiterin oder
des Wahlleiters (§11 c Abs. 4),
3. im
Falle des § 13 Abs. 3 Nr. 6 auf Antrag des Dienstgebers oder eines Viertels der
wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in den Fällen des §
13 c Nrn. 2
und 5
auf Antrag des Dienstgebers, der Mitarbeitervertretung oder eines Viertels
der
wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
4. gem. §
15 Abs. 5 und im Falle des § 16 auf Antrag der Mitarbeitervertretung bei
ablehnender Entscheidung des Dienstgebers über die Teilnahme,
5. auf
Antrag der Mitarbeitervertretung bei einem Verstoß des Dienstgebers gegen die
§§ 3
Abs. 2 Satz 2, 11 Abs. 8 Satz 2, 17,18 Abs. 1, 26 Abs. 2, 27 Abs. 2, 29 bis 32,
33
Abs. 1, 2 oder 3, 34 Abs. 1 oder 3, 35 Abs. 1, 36 oder 37 Abs. 3 Satz 1 und 2
und 39
Abs. 1,
6. gem. §
33 Abs. 4 und § 37 Abs. 3 Satz 3,
7. auf
Antrag der Mitarbeitervertretung über die Zulässigkeit einer vorläufigen
Regelung
gem. § 33 Abs. 5,
8. auf
Antrag des Dienstgebers oder der Mitarbeitervertretung bei wiederholten
Verstößen
gegen Inhalte einer Dienstvereinbarung gem. § 38.
Die Schlichtungsstelle
entscheidet ferner über Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl der
Mitarbeitervertretung.
(2)
Darüber
hinaus kann die Schlichtungsstelle in allen sonstigen Rechtsstreitigkeiten
rnitarbeitervertretungsrechtlicher
Art einschließlich solcher des Wahl- und Schlichtungsverfahrensrechts angerufen
werden.
3 Diese Regelung ist vorläufig und gilt bis zum Inkrafttreten der
Regelung über eine umfassende
kirchliche Gerichtsbarkeit nach Artikel 10 Abs. 2 Grundordnung.
1. in Angelegenheiten der
Mitarbeitervertretungsordnung einschließlich
des
Schlichtungsverfahrensrechts die Mitarbeitervertretung und der Dienstgeber,
2. in Angelegenheiten des Wahlverfahrensrechts
die Mitarbeitervertretung, der
Dienstgeber und jede Mitarbeiterin oder jeder Mitarbeiter,
3. in Angelegenheiten des § 25 die Organe der
Arbeitsgemeinschaften,
jeder Dienstgeber und das Bischöfliche Generalvikariat.
Der Antrag ist nur zulässig, wenn die
Antragstellerin oder der Antragsteller
geltend macht, durch eine Handlung oder Unterlassung in ihren oder
seinen
Rechten verletzt zu sein.
(3)
Die Schlichtungsstelle
verhandelt nicht öffentlich. Dem Dienstgeber und der zustän-
digen
Mitarbeitervertretung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf Antrag
eines Beteiligten soll eine mündliche Verhandlung stattfinden. Es können Zeugen
und sachkundige Dritte herangezogen werden.
(4)
Die
Schlichtungsstelle hat in jedem Fall eine Einigung anzustreben und soll deshalb
den Parteien einen
Einigungsvorschlag unterbreiten.
Kommt eine Einigung
nicht zustande, so entscheidet die Schlichtungsstelle. Sie gibt dem Antrag
statt oder lehnt ihn ab.
In den Fällen der §§ 34 Abs. 2 und 35 Abs. 2 stellt
sie fest, ob ein Grund zur
Verweigerung der Zustimmung vorliegt.
§ 42 Entscheidung der
Schlichtungsstelle
(1) Die Schlichtungsstelle entscheidet durch
Beschluß. Der Beschluß wird mit Stimmenmehrheit gefaßt. Er ist den Beteiligten
zuzustellen und hat den zugrundeliegenden Sachverhalt und die Begründung zu
enthalten. Im übrigen wird das Verfahren in einer besonderen vom Diözesanbischof
zu erlassenden Verfahrensordnung geregelt.
(2) Der Beschluß bindet die Beteiligten. Der
Dienstgeber kann durch den Beschluß nur insoweit gebunden werden, als für die
Maßnahmen finanzielle Deckung in seinen Haushalts-, Wirtschafts- und Finanzierungsplänen
ausgewiesen ist.
(3) Die für
die Durchführung des Schlichtungsverfahrens entstehenden notwendigen Kosten
trägt der Dienstgeber nach Maßgabe der Verfahrensordnung.
VII. Sprecherinnen und Sprecher der
Jugendlichen und der Auszubildenden,
§ 43 Wahl und Anzahl
der Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen
und der
Auszubildenden
In
Einrichtungen, bei denen Mitarbeitervertretungen gebildet sind und denen in der
-
unter 18 Jahren (Jugendlichen) oder
-
zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte und die das
25. Lebensjahr noch
nicht
vollendet haben (Auszubildende),
angehören, werden von diesen Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen
und
Auszubildenden gewählt. Als Sprecherinnen und Sprecher können
Mitarbeiterinnen
und
Mitarbeiter vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 26. Lebensjahr
gewählt
werden.
Es
werden gewählt
-
eine Sprecherin oder ein Sprecher bei 5 bis 10
Jugendlichen und Auszubildenden
sowie
- drei Sprecherinnen oder Sprecher bei mehr
als 10 Jugendlichen und
Auszubildenden.
§ 43a Versammlung der
Jugendlichen und Auszubildenden
(1) Die
Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden können vor oder
nach einer Mitarbeiterversammlung im Einvernehmen mit der Mitarbeitervertretung
eine Versammlung der Jugendlichen und Auszubildenden einberufen. Im
Einvernehmen mit der Mitarbeitervertretung und dem Dienstgeber kann die
Versammlung der Jugendlichen und Auszubildenden auch zu einem anderen Zeitpunkt
einberufen werden. Der Dienstgeber ist zu diesen Versammlungen unter Mitteilung
der Tagesordnung einzuladen. Er ist berechtigt, in der Versammlung zu sprechen.
§ 2 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. An den Versammlungen kann die oder der
Vorsitzende der Mitarbeitervertretung
oder ein beauftragtes
Mitglied der Mitarbeitervertretung teilnehmen. Die Versammlung der Jugendlichen
und Auszubildenden befaßt sich mit Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit der
Mitarbeitervertretung gehören, soweit sie Jugendliche und Auszubildende
betreffen.
(2) § 2~
Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 44 Amtszeit der Sprecherinnen
und Sprecher der Jugendlichen
und
Auszubildenden
Die Amtszeit der Sprecherinnen und Sprecher der jugendlichen
und Auszubildenden beträgt zwei Jahre. Die Sprecherinnen und Sprecher der
Jugendlichen und Auszubildenden bleiben im Amt, auch wenn sie während der
Amtszeit das 26. Lebensjahr vollendet
haben.
§ 45 Mitwirkung der Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen
und
Auszubildenden
(1)
Die Sprecherinnen
und Sprecher der jugendlichen und Auszubildenden nehmen an den Sitzungen der
Mitarbeitervertretung teil. Sie haben, soweit Angelegenheiten der jugendlichen
und Auszubildenden beraten werden,
1. das Recht, vor
und während der Sitzungen der Mitarbeitervertretung Anträge zu
stellen. Auf ihren Antrag hat die oder der Vorsitzende der
Mitarbeitervertretung
eine Sitzung in angemessener Frist einzuberufen und den
Gegenstand, dessen
Beratung beantragt wird, auf die Tagesordnung zu setzen,
2. Stimmrecht,
3. das Recht, zu Besprechungen mit dem
Dienstgeber eine Sprecherin oder einen
Sprecher der jugendlichen und Auszubildenden zu entsenden.
(2)
Für eine Sprecherin oder einen Sprecher der
jugendlichen und der Auszubildenden
gelten im übrigen die anwendbaren Bestimmungen der §§
7 bis 20 sinngemäß.
Die gleichzeitige Kandidatur für das Amt einer
Sprecherin oder eines Sprechers der Jugendlichen und Auszubildenden und das Amt
der Mitarbeitervertreterin oder des Mitarbeitervertreters ist ausgeschlossen.
§ 46 Mitwirkung der
Vertrauensperson der Schwerbehinderten
(1) Die in
Einrichtungen, in denen wenigstens fünf Schwerbehinderte nicht nur vorübergehend
beschäftigt sind, gewählte Vertrauensperson der Schwerbehinderten nimmt an den
Sitzungen der Mitarbeitervertretung teil. Die Vertrauensperson hat, soweit
Angelegenheiten der Schwerbehinderten beraten werden,
1. das Recht, vor
und während der Sitzungen der Mitarbeitervertretung Anträge zu
stellen. Auf ihren Antrag hat die oder der Vorsitzende der
Mitarbeitervertretung
eine Sitzung in angemessener Frist einzuberufen und den
Gegenstand, dessen
Beratung beantragt wird, auf die Tagesordnung zu setzen,
2. Stimmrecht,
3. das Recht, an Besprechungen bei dem
Dienstgeber teilzunehmen,
4. das Recht, mindestens einmal im
Kalenderjahr eine Versammlung der
Schwerbehinderten
durchzuführen.
(2) Für die
Vertrauensperson der Schwerbehinderten gelten die §§ 15 bis 20
entsprechend.
§ 46a Rechte des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden
(1)
Der Vertrauensmann
der Zivildienstleistenden kann an den Sitzungen der Mitarbeitervertretung
beratend teilnehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die auch die Zivildienstleistenden
betreffen.
(2) Ist ein
Vertrauensmann nicht gewählt, so können sich die Zivildienstleistenden an die
Mitarbeitervertretung wenden. Sie hat auf die Berücksichtigung der Anliegen,
falls sie berechtigt erscheinen, beim Dienstgeber hinzuwirken.
Die Ordnung gilt auch für die Schulen,
Fachhochschulen und Hochschulen im Anwendungsbereich des § 1. Lehrende, Lehrbeauftragte, Assistentinnen und
Assistenten, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Studentinnen
und Studenten an Fachhochschulen und Hochschulen sind keine Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter im Sinne
dieser Ordnung.
§ 48
Durch anderweitige Regelungen oder Vereinbarung kann das
Mitarbeitervertretungsrecht nicht abweichend von dieser Ordnung geregelt
werden.
§ 49
(1)
Vorstehende Ordnung
gilt ab 01. Januar 1997.
(2) Beim
Inkrafttreten bestehende Mitarbeitervertretungen bleiben nach Maßgabe
dieser
Ordnung im Amt.
Münster, den 14. November 1996
Bischof von Münster
Verordnung zu § 25 Mitarbeitervertretungsordnung
-
MAVO - in der Fassung vom 01. Januar 1997
§ 1 Bildung der regionalen Arbeitsgemeinschaften
(1)
Neben der
Diözesanen Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 25 MAVO können die
Mitarbeitervertretungen
im Bereich der Kreisdekanate, des Stadtdekanates Münster und im oldenburgischen
Anteil des Bistums Münster jeweils eine Arbeitsgemeinschaft bilden (Regional-Arbeitsgemeinschaft).
(2)
Für die
Mitarbeitervertretungen der im nordrhein-westfälischen Anteil des Bistums
Münster und im oldenburgischen Anteil des
Bistums Münster gelegenen Schulen kann je eine eigene Arbeitsgemeinschaft
gebildet werden.
(3) Jede
Mitarbeitervertretung kann nur einer regionalen Arbeitsgemeinschaft
angehören.
§ 2 Zweck der regionalen
Arbeitsgemeinschaft
(1)
Der in § 25 Abs. 2 MAVO
geregelte Zweck der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft gilt wortgleich auch für die
regionalen Arbeitsgemeinschaften.
(2) Die
Aufgaben der in § 1 Abs. 2 benannten Arbeitsgemeinschaften werden in
gesonderten Ausführungsbestimmungen festgelegt.
§ 3 Organe der Arbeitsgemeinschaft sind
- die
Mitgliederversammlung,
- der
Vorstand.
§ 4 Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung setzt sieh aus je einem Mitglied der
Mitarbeitervertretungen zusammen. Die Mitgliederversammlung kann bis zu viermal
jährlich stattfinden.
§ 5 Vorstand
(1)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt
und besteht aus drei
Mitgliedern, die unterschiedlichen Dienstbereichen im
Sinne von § 1 Abs. 1 MAVO
angehören sollen.
(2) Die
Amtszeit beträgt vier Jahre, es sei denn, daß die Mitgliedschaft in der
Mitarbeitervertretung gem. § 13 c MAVO erlischt.
(3) Der
Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt sie durch.
§ 6 Diözesane Arbeitsgemeinschaft
(1) Der Vorstand jeder Arbeitsgemeinschaft
benennt aus seinen Reihen je ein Mitglied und dessen Stellvertreter*) für die „Diözesane Arbeitsgemeinschaft“.
(2)
Zusätzlich benennen die Mitarbeitervertreter des Bischöflichen
Generalvikariates/Offizialates, des
Diözesancaritasverbandes/Landescaritasverbandes Oldenburg und der
Pastoralreferenten/-referentinnen und Pastoralassistenten/-assistentinnen je
ein Mitglied und dessen Stellvertreter*) für die
„Diözesane Arbeitsgemeinschaft“.
(3) Die „Diözesane Arbeitsgemeinschaft“ wählt
aus ihren Reihen ein Mitglied als Vorsitzende/-r und Sprecher/-in sowie dessen Stellvertreter/-in.
(4) Für die
„Diözesane Arbeitsgemeinschaft“ wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.
§ 7 Zusammenkünfte
(1)
Bis zu viermal jährlich kann eine
Zusammenkunft der „Diözesanen Arbeitsgemein-
schaft“ stattfinden.
(2) Aufgabe der „Diözesanen
Arbeitsgemeinschaft“ ist die Vertretung der Interessen der Arbeitsgemeinschaft
in Angelegenheiten, die mehrere Arbeitsgemeinschaften betreffen.
(3) Die
„Diözesanen Arbeitsgemeinschaft“ benennt ihre Vertreter für die überdiözesanen
Gremien, die sich mit Fragen des Mitarbeitervertretungsrechts befassen und vom
Bischof von Münster anerkannt sind.
§ 8 Dienstbefreiung
(1) Für die Teilnahme an den Sitzungen der
Mitgliederversammlung des Vorstandes und der regionalen Arbeitsgemeinschaften
sowie der „Diözesanen Arbeitsgemeinschaft“ wird Dienstbefreiung gewährt, sofern
kein dringendes dienstliches Interesse entgegensteht.
(2) Für die Teilnahme an den Sitzungen der regionalen
Arbeitsgemeinschaften und der Mitgliederversammlung und die Tätigkeit des
Vorstandes trägt der Dienstgeber die notwendigen Kosten einschl. der
Reisekosten im Rahmen der bei ihm geltenden Reisekostenregelung. Die notwendige
technische Hilfestellung wird von den Büros der Kreisdekanate, des Stadtdekanates
und des Bischöflich Münsterschen Offizialates Vechta unter Berücksichtigung der
jeweils vorhandenen Gegebenheiten geleistet.
*)